Satzung vom August 2021

Satzung für den Ortsverein Calw e.V. des Schwarzwaldvereins. Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird in den folgenden Ausführungen jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Personen jeglichen Geschlechts gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird.

  • 1 Name Sitz und Zugehörigkeit
  1. Der Ortsverein Calw, des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen “Schwarzwaldverein e.V. Ortsgruppe Calw“ eingetragen; der Sitz des Vereins ist Calw.
  2. Der Ortsverein gehört dem Schwarzwaldverein e.V.- Hauptverein in Freiburg als selbstständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins, an. Die Satzung des Hauptvereins (Amtsgericht Freiburg VR 452) vom 29.06.2019 ist für den Ortsverein verbindlich.
  • 2 Zweck und Ziele

  1. Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Ortsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke“ nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
  2. Förderung des Wanderns und weiterer natur- und umweltverträglichen Sportarten.
  3. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württemberg.
  4. Die Förderung der Jugend und Altenhilfe, sowie der Familie.
  5. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
  6. Erstellung und Instandhaltung von Wanderwegen und Wegmarkierungen.
  7. Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Die Durchführung von Wanderungen und Radwanderungen, andere moderne Formen sportlicher Betätigungen, sowie Gymnastik und Laufen, bei denen auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird.
  2. Das Anlegen, markieren von Wanderwegen
  3. Die Einrichtung, Pflege und Besuch von Landschaftsschutzgebieten, mit Erwachsenen und wie auch mit Kindern.
  4. Die Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen
  5. Die Übernahme von Patenschaften für örtliche Denkmäler, Feldkreuze usw.
  6. Unterhaltung eines Wanderheims
  7. Angebote zur Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren
  8. Die Durchführung von Senioren Wandern und Treffen
  9. Veranstaltungen von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes
  10. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er ist politisch nicht gebunden.

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  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
  • 4 Mitglieder
  1. Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen sein. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  2. Alle Mitglieder eines Ortsvereins sind zugleich Mitglieder des Hauptvereins ohne Stimmrecht und direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein.
  3. Eine Mitgliedschaft ist als Einzelmitglied oder als Fördermitglied möglich. Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten, zahlen den Familienbeitrag
  4. Mitglieder eines Ortsvereins sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins und der anderen Ortsvereine sowie zur Nutzung deren Einrichtungen berechtigt.

    5 Beiträge

  5. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Beitragsanteil des Ortsvereins, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins beschlossen wird
  6. Dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsvereine in der Hauptversammlung des Hauptvereins beschlossen wird. Kinder bis zum 14. Lebensjahr sind beitragsfrei.
  7. Der gesamte Betrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig.

 

  • 6 Vereinsorgane
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

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  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung wird entweder durch Zuschrift per Post oder in elektronischer Form an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint, oder der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe begehrt.
  3. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
  4. Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
  5. Soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen gem. § 10 Abs. 3
  8. Beratung und Beschluss von Berufungsanträgen gem. § 12 Abs. 3
  9. Beschluss über Fusion, Verschmelzung oder Auflösung des Ortsvereins
  10. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter), dem Schriftführer und einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.
  • 8 Vorstand
  1. Der Ortsverein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechner, sowie den Fachwarten des Ortsvereins. Bis zu zwei Ämter können in Personalunion ausgeführt werden.
    Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt, sie müssen durch den Vorstand des Ortsvereins bestätigt werden und haben hernach Sitz und Stimme im Vorstand. Außerdem können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden, sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten. Ausschüsse haben beratenden Charakter.
  4. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der -Sitzung und dem Protokollführer unterschrieben werden.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei Ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandung des Registergerichtes notwendig ist, oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen.
  • 9 Rechnungsführung
  1. Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
  2. Der Rechner führt ein Kassenbuch, er ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der Rechner berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigen Kassenbericht.
  3. Zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Diese prüfen zum Ende eines Geschäftsjahres die Rechnungsführung und fertigen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht an.
  • 10 Rechte der Mitglieder

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt und wählbar sind alle erschienen Mitglieder sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern die Abstimmungsberechtigten nicht eine geheime Wahl beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.
  2. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • 11 Ehrenmitglieder

Mitglieder des Ortsvereins, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ortsvereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt in der Regel in einer Mitgliederversammlung.

  1. Der Ortsverein kann durch Beschluss des Vorstandes den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter für sein besondere, langjährigen Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ehrung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung an den Ortsverein, nicht aber gegenüber dem Hauptverein befreit werde
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  • 12 Austritt und Ausschluss

Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. November beim Vorstand des Ortsvereins vorliegen.

  1. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich, oder es bleibt trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  2. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
  3. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung haben.
  • 13 Fusion oder Verschmelzung

  1. Der Ortsverein kann mit einem anderen steuerbegünstigten Ortverein fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei Fusion sind die einschlägigen Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung die des UmwG zu beachten.
  • 14 Auflösung

  1. Der Ortsverein kann sich zum Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  2. Sollte in der zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnahme eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten sechs Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung kann dann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Mitgliederversammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins anzuzeigen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen je zu gleichen Teilen
  4. Dem Hauptverein zu, der es nur für Zwecke verwenden darf, die mit seinen satzungsgemäßen Aufgaben übereinstimmen
  5. An die Große Kreisstadt Calw, die es nur unmittelbar und ausschließlich für Naturschutz und Heimatpflege zu verwenden hat.
  • 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

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  • 16 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
  2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.
  • 17 Datenschutzerklärung

Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Datenschutzverordnung des Ortsvereins.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Calw, 14. August 2021

 

 

 

 

 

 

Jürgen Rust 1. Vorsitzender                                                                Ute Rentschler 2. Vorsitzende